Antwort:
Hallo, gemäß Artikel 27 des Gesetzes der Republik Belarus vom 18. Juni 1993. Nr. 2435-XII "Über die Gesundheitsversorgung" (mit Änderungen und Ergänzungen), auf Antrag einer Frau in Gesundheitsorganisationen nach Rücksprache mit einem Arzt und in Bezug auf einen Minderjährigen, auch mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, Ein künstlicher Schwangerschaftsabbruch (Schwangerschaftsabbruch) kann bei einer Schwangerschaft von nicht mehr als 12 Wochen durchgeführt werden.
Wenn soziale Anzeichen vorliegen und der Wunsch der Frau besteht, ist ein künstlicher Schwangerschaftsabbruch bei a zulässig Gestationsalter von nicht mehr als 22 Wochen in Organisationen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Liste der sozialen Indikationen für einen künstlichen Schwangerschaftsabbruch wird vom Ministerrat der Republik Belarus festgelegt.
Bei Vorliegen medizinischer Indikationen und Zustimmung der Frau gilt ein künstlicher Schwangerschaftsabbruch unabhängig vom Gestationsalter in Organisationen des öffentlichen Gesundheitswesens durchgeführt. Die Liste der medizinischen Indikationen für einen künstlichen Schwangerschaftsabbruch wird vom Gesundheitsministerium der Republik Belarus festgelegt.